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I. Grundlagen und Struktur

§1 Name - Bereich - Sitz

1. Die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Stadtverband Ludwigsfelde - Zossen e.V., ist ein eingetragener Verein und eine Untergliederung des Landesverbandes Brandenburg,
e.V.

2. Der Verein führt den Namen "Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Stadtverband Ludwigsfelde - Zossen e.V."( Nachstehend "DLRG Ludwigsfelde - Zossen" genannt).

3. Die DLRG Ludwigsfelde - Zossen umfasst den Amtsbereich Sperenberg, Zossen sowie Ludwigsfelde und hat dort ihren Sitz.

§2 Zweck

1. Die DLRG Ludwigsfelde - Zossen ist eine gemeinnützige, im Rahmen der Satzung selbstständige Organisation. Die Mitarbeit ist grundsätzlich ehrenamtlich. Es werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuer begünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgt. Die DLRG Ludwigsfelde - Zossen ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

2. Vorrangige Aufgaben der DLRG Ludwigsfelde - Zossen sind die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.

3. Zu den Aufgaben nach Absatz 2 gehören insbesondere:
a) Aufklärung der Bevölkerung über die Gefahren am, im und auf dem Wasser,
b) Förderung des Anfängerschwimmens,
c) Förderung des Baby- , Kinder - und Gesundheitsschwimmens sowie des Schulschwimmunterrichtes,
d) Aus- und Fortbildung von Schwimmern und Rettungsschwimmern, Bootsführern und Rettungsbootsführern, Funkern, Rettungstauchern und anderen ehrenamtlichen Mitarbeitern,
e) Einrichtung und Durchführung des Wasserrettungswachdienstes einschließlich der Sicherung von Wassersportveranstaltungen,
f) Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen am und im Wasser im Rahmen des Katastrophenschutz- und des Rettungsdienstgesetzes,
g) Natur- und Umweltschutz am und im Wasser,
h) Entwicklung und Prüfung von Rettungseinrichtungen,
i) Wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung,
j) Förderung breitensportlicher Übungen und Leistungen,
k) Förderung und Durchführung einer Vielfalt jugendpflegerischer Maßnahmen,
l) Durchführung von Volkssportveranstaltungen,
m) Zusammenarbeit mit anderen DLRG - Orts-, Stadt-, Kreis- und Landesverbänden und sonstigen in- und ausländischen Organisationen im Rahmen der satzungsgemässe Aufgaben
n) Zusammenarbeit mit Behörden und Institutionen.

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder der DLRG Ludwigsfelde - Zossen können Einzelpersonen sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechtes, Handelsgesellschaften und nichtrechtsfähige Vereine werden. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung diese Satzung sowie die geltenden Ordnungen der DLRG Ludwigsfelde - Zossen und der übergeordneten Gliederung, DLRG Landesverband Brandenburg e.V., (§12) an und übernehmen alle sich daraus
ergebenden Rechte und Pflichten. Mit ihrer Aufnahme erwerben sie gleichzeitig die Mitgliedschaft der DLRG Ludwigsfelde - Zossen. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam und muss spätestens zum 30. November des gleichen Jahres schriftlich erklärt werden. Mitglieder, die für das laufende und für das abgelaufene Geschäftsjahr im Rückstand sind, müssen aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Auf Antrag kann nach Zahlung der rückständigen Beiträge die Mitgliedschaft rückwirkend fortgeführt werden. Von Mitgliedern, die ihren Mitgliedsbeitrag für das laufende und abgelaufene Geschäftsjahr nicht geleistet haben, kann dieser durch die DLRG Ludwigsfelde - Zossen juristisch eingefordert werden. Ausnahmen bedürfen eines begründeten Beschlusses des Vorstandes. Den Ausschluss aus der DLRG Ludwigsfelde - Zossen regelt die Ehrenratsordnung der DLRG.

3. Bei Ende der Mitgliedschaft ist das im Besitz des ausscheidenden Mitgliedes befindliche DLRG- Eigentum unverzüglich an die DLRG Ludwigsfelde - Zossen zurückzugeben.

§4 Rechte und Pflichten

1. Die Interessen der Mitglieder der DLRG Ludwigsfelde - Zossen werden gegenüber der übergeordneten Gliederung durch den Vorstand oder gewählte Delegierte vertreten.

2. Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Mindesthöhe von der Hauptversammlung des Landeverbandes festgelegt wird. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres.

3. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres bis spätestens 28. März im Voraus zu leisten.

4. Das Stimmrecht natürlicher Personen kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Passiv wahlberechtigt sind natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen.

5. Voraussetzung für das Wahl- und Stimmrecht ist weiterhin, dass das Mitglied vor Ausübung dieser Rechte seine Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr erfüllt hat.

6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, der DLRG Ludwigsfelde - Zossen alle Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzulegen, die zur Nachprüfung der von der DLRG Ludwigsfelde -Zossen übernommenen Aufgaben erforderlich sind.

7. Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder gegen Massnahmen aufgrund der Satzung bzw. wegen unehrenhaften oder DLRG- schädigenden Verhaltens kann das zuständige Schieds- und Ehrengericht Ordnungsmaßnahmen, die durch die Schieds- und Ehrengerichtsordnung der Deutschen Lebens- Rettungs- Gesellschaft
geregelt sind, ergreifen.

8. Durch eigenmächtiges Handeln eines Mitgliedes wird die DLRG Ludwigsfelde - Zossen nicht verpflichtet.

§5 DLRG - Jugend

1. Zur DLRG - Jugend gehören die Mitglieder der DLRG Ludwigsfelde - Zossen bis zum Alter von ein schließlich 26 Jahren und die von ihr - unabhängig vom Alter - gewählten oder berufenen Mitarbeiter. Ihre Zugehörigkeit zum DLRG Stadtverband Ludwigsfelde -Zossen wird hierdurch nicht berührt.

2. Die DLRG Ludwigsfelde - Zossen weckt und fördert die Anteilnahme der DLRG - Jugend an den Aufgaben der DLRG unter Berücksichtigung jugendpflegerischer Grundsätze. Weiteres regelt die Stadtverbandsjugendordnung der DLRG - Jugend Ludwigsfelde - Zossen.

II. Organe

§6 Organe

Die Organe der DLRG Ludwigsfelde - Zossen sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand

§7 Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung ist oberstes Organ der DLRG Ludwigsfelde - Zossen. Zu ihr gehören die Mitglieder des Stadtverbandes. Sie hat die Aufgabe, über Fragen grundsätzlicher Art, die den Stadtverband betreffen, zu beschließen. Hierzu gehören insbesondere:
a) jährliche Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes,
b) jährliche Entgegennahme der Jahresabrechnung und des Berichtes der Kassenprüfer, Satzung der DLRG Stadtverband Eingetragen unter der Vereinsregisternummer VR6 Ludwigsfelde - Zossen e.V. -7- im Amtsgericht Zossen
c) jährliche Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
d) Wahl des Vorstandes,
e) Bestätigung des Jugendvorsitzenden und seines Stellvertreters,
f) Wahl von zwei Kassenprüfern und zwei Stellvertretern für die Dauer von zwei Jahren, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen,
g) Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
h) jährliche Wahl der Delegierten zur Hauptversammlung der übergeordneten Gliederung,
i) jährliche Annahme des Haushaltsplanes,
j) Satzungsänderungen,
k) Auflösung der DLRG Ludwigsfelde - Zossen.

2. Die Hauptversammlung tritt als ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung zusammen. Die ordentliche Hauptversammlung hat mindestens einmal im Jahr bis 31. März stattzufinden. Die außerordentliche Hauptversammlung ist binnen 7 Tagen einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich verlangen.

3. Der Vorstand beruft jede Hauptversammlung mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich ein.

4. Versammlungsleitung und Durchführung der Hauptversammlung regelt die Geschäftsordnung, die auch bestimmt, unter welchen Umständen andere Personen als die Stimmberechtigten an der Hauptversammlung teilnehmen dürfen oder als Zuhörer zugelassen werden.

5. Anträge zu jeder Hauptversammlung werden nur dann behandelt, wenn sie schriftlich 7 Tage vor der HV beim Vorstand eingegangen sind. Die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen regelt die Geschäftsordnung. Anträge auf Änderung der Satzung müssen im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gegeben werden.

6. Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine geheime Abstimmung findet statt, wenn diese 10% der Stimmberechtigten verlangen. Geheime Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel.

7. Jedes stimmberechtigte Mitglied darf in der Hauptversammlung nur eine Stimme abgeben. Die Stimmen sind nicht übertragbar.

8. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das die gefassten Beschlüsse und das wesentliche Vorbringen zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung enthalten muss. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und von der nächsten Hauptversammlung zu genehmigen. Jedes Mitglied kann die
Zusendung des Protokolls auf seine Kosten verlangen.

§8 Vorstand

1. Der Stadtverbandsvorstand leitet die DLRG Ludwigsfelde - Zossen im Rahmen dieser Satzung. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und der übergeordneten Gliederung.

2. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und erweitertem Vorstand. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
Der geschäftsführende Vorstand aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden,
d) dem Geschäftsführer,
e) dem Schatzmeister,
f) dem technischen Leiter,
Der erweiterte Vorstand aus:
g) dem Schriftführer,
h) dem Leiter der Öffentlichkeitsarbeit,
i) dem Jugendvorsitzender,
j) dem Arzt,

3. Der Vorstand kann für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben weitere Mitglieder als Beauftragte einsetzen, ohne dass diese stimmberechtigt sind. Dazu gehören auch die stellvertretenden Vorstandsmitglieder zu Abs. 2 c ) - j ).

4. Mitglieder des Vorstandes werden - soweit im folgenden nicht anders bestimmt ist - von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

5. Die Kandidaten müssen persönlich anwesend sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung bei dem Versammlungsleiter hinterlegt haben.

6. Die Wahlen des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden erfolgen in getrennten Wahlgängen durch Stimmzettel mit geheimer Wahl. Die übrigen Vorstandsmitglieder können offen gewählt werden, sofern Widerspruch nicht erhoben wird.

7. Für die Wahl gilt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.

8. Scheidet während der Amtsdauer ein Vorstandsmitglied aus, so werden dessen Amtsgeschäfte von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen. Das gilt nicht für den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden. Im Falle deren Ausscheidens ist unverzüglich eine Nachwahl durch eine außerordentliche Hauptversammlung durchzuführen. Sofern ein Vorstandsmitglied nachgewählt wird, endet seine Amtszeit mit der der übrigen Vorstandsmitglieder. Eine Person darf höchstens zwei Vorstandsämter bekleiden.

9. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

10. Jedes Mitglied des Vorstandes kann durch Beschluss der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen seines Amtes enthoben werden.

11. Mitglieder des Vorstandes dürfen in eigenen persönlichen Angelegenheiten in der Hauptversammlung nicht mitstimmen.

12. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden; jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern ist vereinbart, dass seine Stellvertreter nur im nicht nachweis- pflichtigen Verhinderungsfalle des Vorsitzenden
vertretungsberechtigt ist.

§9 Gremien

1. Ein Organ kann durch Beschluss Ausschüsse, Arbeitskreise, Kommissionen oder Arbeitsgruppen einsetzen. Die Arbeitsergebnisse sind dem einsetzenden Organ vorzulegen. Im Sinne der Rechenschaftspflicht hat eine regelmäßige Berichterstattung an dieses Organ zu erfolgen.

III. Allgemeine Vorschriften

§10 Verhältnis zur übergeordneten Gliederung

1. Die übergeordnete Gliederung ( §1, Abs.1) ist berechtigt, die Tätigkeit der DLRG Ludwigsfelde- Zossen zu überwachen und ihre Arbeit zu überprüfen.

2. Zu allen Hauptversammlungen ist die übergeordnete Gliederung fristgerecht einzuladen. Innerhalb von sechs Wochen erhält sie ein Protokoll.

3. Vorstandsmitglieder übergeordneter Gliederungen haben das Recht, an Sitzungen und Versammlungen der DLRG Ludwigsfelde - Zossen mit Rederecht teilzunehmen.

4. Die übergeordnete Gliederung erhält grundsätzlich termingerecht:
a) einen technischen Bericht,
b) die Beitragsabrechnung,
c) alle fälligen Zahlungen,
d) Berichte über die Erledigung von Auflagen aus Beschlüssen übergeordneter Gliederungen.
Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen verliert die DLRG Ludwigsfelde - Zossen das Stimmrecht bis zur Erfüllung dieser Verpflichtungen.

§11 Ordnungsbestimmungen

1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

2. Verwaltungskosten dürfen nur insoweit erstattet werden, als sie mit dem Zweck der DLRG Ludwigsfelde - Zossen ( § 2 Absatz 1) vereinbar sind. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke (§ 2 Absatz 2) verwendet werden.

§12 Ordnungen der DLRG

1. Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnung der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt.

2. Zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen gilt die Geschäftsordnung der DLRG, soweit die Satzung nichts anders vorschreibt.

3. Die Finanz- und Materialwirtschaft sowie die Rechnungslegung regelt die Wirtschaftsordnung der DLRG.

4. Das Schieds- und Ehrengericht hat die Aufgabe, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße zu ahnden. Diese Aufgaben übernimmt das Schieds- und Ehrengericht der übergeordneten Gliederung.

5. Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder durch hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjähriger Mitglieder können geehrt werden. Einzelheiten regelt die vom Präsidialrat der DLRG erlassene Ehrungsordnung.

§13 Veröffentlichungsorgan

1. Das offizielle Veröffentlichungsorgan der DLRG der "Delphin" wird anerkannt, wobei es dem Mitglied selbst obliegt, dieses zu abonnieren.

IV. Schlussbestimmungen

§14 Satzungsänderung

1. Über Satzungsänderungen beschließt die Hauptversammlung. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Hinsichtlich der Verfahrensweise wird auf §7, Abs. 5 verwiesen.

§15 Begünstigung

1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden

§16 Vertretung

1. Der DLRG Stadtverband Ludwigsfelde - Zossen e.V. wird in sämtlichen Angelegenheiten vom von der Hauptversammlung gewählten Vorstand ( §8 Absatz 12 ) vertreten.

§17 Auflösung

1. Die Auflösung der DLRG Ludwigsfelde - Zossen kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens drei Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen.

2. Bei Auflösung der DLRG Stadtverband Ludwigsfelde - Zossen e.V. fällt deren Vermögen der Deutsche Lebens- Rettungs- Gesellschaft Landesverband Brandenburg e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat oder nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes an einen anderen gemeinnützigen Verband mit
gleicher oder artverwandter Zielsetzung. Das Gleiche gilt bei Änderung des Zwecks.

§18 Inkrafttreten

1. Nach einer am 18.08.1995 beschlossenen Fusion der bisherigen Stadtverbände Ludwigsfelde e.V. und Zossen e.V. zum Stadtverband Ludwigsfelde - Zossen wurde diese Satzung beschlossen. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Zossen unter der Nummer VR 6 am 19.03. 1998 in Kraft.

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